Wurde die Haltung von
Hunden im Mietvertrag nicht ausgeschlossen, darf der Vermieter sie nicht
nachträglich grundlos untersagen.
Geklagt hatte ein Wohnungseigentümer, der seine 95 qm grosse
Wohnung für einen Bearded Collies ungeeignet hielt und die Abschaffung des
Tieres forderte. Das Gericht stellte jedoch fest, dass entscheidend der
Mietvertrag sei, der die Haltung des Hundes nicht verbiete. |